Wichtige Fragen rund um die Schadenregulierung
1. Wie verhalte ich mich bei Kürzungen durch den Versicherer?
Kürzungen durch Versicherungen sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Häufig wird dabei auf Prüfungen durch sogenannte „Prüfdienstleister“ wie ControlExpert oder Eucon verwiesen. Diese beurteilen einzelne Schadenpositionen aus der Ferne, ohne das Fahrzeug jemals gesehen zu haben. Der Erfolg solcher Kürzungen beruht oft darauf, dass Geschädigte diese aus Unsicherheit oder zur Vermeidung von Aufwand akzeptieren – dafür besteht jedoch kein Anlass. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an Ihren Kfz-Sachverständigen, der die Kürzung technisch bewertet und Ihnen bei Bedarf zur Einschaltung eines Rechtsanwalts rät. Erfahrungsgemäß regulieren viele Versicherungen den Schaden vollständig, sobald ein Anwalt eingeschaltet wird.
2. Wann ist ein Unfall offenbarungspflichtig?
Der Begriff „Unfall“ geht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts zurück und beschreibt ein Ereignis, das einen erheblichen Schaden verursacht oder verursachen kann. Nach aktueller Rechtsprechung liegt ein Unfallschaden vor, wenn ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten nicht gewolltes Ereignis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu einem nicht unerheblichen Sach- oder Personenschaden führt; eine reine Gefährdung reicht hierfür nicht aus. Wurde ein Fahrzeug beschädigt und handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, muss dieser Schaden beim Verkauf angegeben werden, sodass das Fahrzeug nicht mehr als „unfallfrei“ gilt. Als Bagatellschäden werden ausschließlich sehr geringfügige äußere Schäden, insbesondere reine Lackschäden, angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Offenlegung nur dann entbehrlich, wenn der Schaden so gering ist, dass er den Kaufentschluss vernünftigerweise nicht beeinflusst hätte. Wird die Unfallfreiheit ausdrücklich zugesichert, gelten besonders strenge Maßstäbe, sodass bereits geringe Abweichungen relevant sein können.
3. Was ist der Unterschied zwischen einem Gutachten und einem Kostenvoranschlag?
Ein Gutachten dient der Beweissicherung und wird von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt, der den voraussichtlichen Reparaturaufwand umfassend dokumentiert. Stellt sich im Verlauf der Reparatur heraus, dass der Schaden größer ist als zunächst angenommen, trägt der Schädiger das sogenannte Prognoserisiko, sodass die gegnerische Versicherung die Kosten dennoch übernehmen muss. Ein Kostenvoranschlag hingegen ist ein Angebot einer Werkstatt; erhöht sich der Aufwand später, kann die Werkstatt unter Umständen auf den Mehrkosten sitzen bleiben. Zudem enthält ein Gutachten regelmäßig auch Angaben zur Wertminderung, die in einem Kostenvoranschlag fehlen, wodurch Ihnen spätestens beim späteren Verkauf ein finanzieller Nachteil entstehen kann.
4. Bagatellschadengrenze
Die sogenannte Bagatellschadengrenze hat nach einem Verkehrsunfall vor allem die Funktion, einfache von komplexeren Schäden abzugrenzen. Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der für einen technischen Laien eindeutig als geringfügig erkennbar ist; häufig werden Reparaturkosten unter etwa 715,00 € als Orientierung herangezogen, wobei solche Fälle aufgrund moderner Fahrzeugtechnik selten geworden sind. Liegt tatsächlich ein Bagatellschaden vor, kann die gegnerische Versicherung die Übernahme der Sachverständigenkosten ablehnen, wobei ein qualifizierter Sachverständiger Sie im Vorfeld entsprechend informiert. In der Praxis bezeichnen Versicherungen jedoch teilweise auch deutlich höhere Schäden als Bagatellschäden, was durch die Rechtsprechung nicht gedeckt ist. Grundsätzlich hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen, unabhängig von der Einschätzung der Versicherung.
5. Vertrag mit Werkstattbindung
Einige Versicherungen bieten günstigere Tarife an, wenn sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Schadenfall eine vom Versicherer vorgegebene Werkstatt zu nutzen. Dabei handelt es sich häufig nicht um Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers, während gleichzeitig viele Leasingverträge vorschreiben, dass Reparaturen ausschließlich in Markenwerkstätten durchgeführt werden müssen. In solchen Fällen kann ein Konflikt entstehen, da der Versicherungsnehmer entweder gegen den Versicherungsvertrag oder gegen den Leasingvertrag verstoßen würde.
6. UPE-Aufschläge
UPE-Aufschläge sind Zuschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Ersatzteile und entstehen beispielsweise durch Lagerhaltung oder zusätzlichen Beschaffungsaufwand. Diese Aufschläge sind branchenüblich und werden vom Kfz-Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt. Wird das Fahrzeug tatsächlich repariert, werden diese Kosten in der Regel von der Versicherung übernommen. Erfolgt hingegen eine fiktive Abrechnung, ist es wichtig, dass auch diese Aufschläge angesetzt werden, um die vollständige Schadenshöhe zu erhalten. Da die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich ist, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
7. Was ist der BVSK?
Der BVSK ist der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. und vertritt die Interessen unabhängiger Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Er stellt unter anderem Marktübersichten zu üblichen Honoraren bereit, die häufig als Orientierung bei der Abrechnung von Gutachterleistungen dienen.
8. Was bedeutet Prognoserisiko?
Das Prognoserisiko beschreibt die Möglichkeit, dass sich der tatsächliche Schaden während der Reparatur als höher herausstellt als zunächst im Gutachten angenommen. In solchen Fällen trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung dieses Risiko, sodass auch höhere Reparaturkosten übernommen werden müssen, sofern die ursprüngliche Einschätzung nachvollziehbar war.
9. Was ist der Restwert?
Der Restwert bezeichnet den Wert, den ein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand noch besitzt. Dieser wird im Gutachten anhand von Angeboten spezialisierter Aufkäufer ermittelt und spielt insbesondere bei Totalschäden eine wichtige Rolle, da er von der Entschädigungsleistung abgezogen wird. Geschädigte dürfen sich grundsätzlich auf die im Gutachten ermittelten Werte verlassen und sind nicht verpflichtet, auf höhere Angebote der Versicherung einzugehen.