Haftpflichtversicherung

Schadenregulierung im Haftpflichtfall – alles, was Sie wissen sollten

Wenn Sie bei einem Unfall nicht der Verursacher, sondern der Geschädigte sind, handelt es sich um einen sogenannten Haftpflichtschaden. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche Leistungen die gegnerische Versicherung erbringen muss und welche Ansprüche Ihnen neben Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert zustehen. Gleichzeitig ist es wichtig zu verstehen, wie Versicherungen in der Praxis vorgehen, um im Ernstfall gut vorbereitet zu sein.

Abrechnung des Fahrzeugschadens nach dem „Vier-Stufen-Modell“ des BGH

Zur Beurteilung der richtigen Abrechnungsart werden die Reparaturkosten (inklusive einer möglichen merkantilen Wertminderung) dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenübergestellt.

Die Nettowerte werden nur dann berücksichtigt, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den wirtschaftlich günstigeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Liegt jedoch ein sogenanntes Integritätsinteresse vor, greifen zugunsten des Geschädigten bestimmte Ausnahmen, die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im sogenannten Vier-Stufen-Modell definiert wurden.

Schadenregulierung im Haftpflichtfall

Im Kern wird stets geprüft, welche Lösung wirtschaftlicher ist: die Reparatur des Fahrzeugs oder die Ersatzbeschaffung.

Die entscheidende Frage lautet: Ist es wirtschaftlicher, das Fahrzeug zu reparieren und gegebenenfalls eine Wertminderung zu berücksichtigen, oder ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und dabei den Restwert des beschädigten Fahrzeugs anzurechnen?

Fachlich ausgedrückt wird geprüft, ob die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher oder niedriger ist als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt die Rechtsprechung zudem eine Reparatur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Diese sogenannte „130 %-Grenze“ setzt voraus, dass ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten vorliegt.

Das Vier-Stufen-Modell im Überblick

Erste Stufe
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, besteht Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Die Mehrwertsteuer wird berücksichtigt, sofern sie tatsächlich angefallen ist.

Zweite Stufe
Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten:

  • Bei Weiternutzung und fachgerechter Reparatur kann auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, ohne Abzug des Restwerts, sofern das Fahrzeug mindestens sechs Monate genutzt wird.
  • Wird das Fahrzeug verkauft, erfolgt die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert.
  • Bei vollständiger Reparatur werden die tatsächlichen Reparaturkosten erstattet, unabhängig von der weiteren Nutzung.

Dritte Stufe
Liegen die Reparaturkosten inklusive Wertminderung innerhalb der 130 %-Grenze, können diese nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.

Dabei gilt: Maßgeblich ist die Prognose im Gutachten. Liegen die kalkulierten Kosten unter 130 %, darf die Reparatur durchgeführt werden. Steigen die tatsächlichen Kosten später unfallbedingt an, trägt in der Regel die Versicherung das Prognoserisiko.

Auch Reparaturen mit Gebrauchtteilen können zulässig sein, sofern sie fachgerecht erfolgen. Nicht anerkannt werden hingegen pauschale Rabatte oder Abweichungen vom im Gutachten vorgesehenen Reparaturweg.

Vierte Stufe
Übersteigen die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes, gilt eine Reparatur in der Regel als wirtschaftlich nicht sinnvoll. In diesem Fall wird der Schaden auf Totalschadenbasis abgerechnet, also auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands.

Eine Unterschreitung der 130 %-Grenze kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich sein, etwa durch alternative Reparaturmethoden oder geringere Werkstattkosten. Voraussetzung ist jedoch stets eine fachgerechte und vollständige Reparatur entsprechend den Vorgaben des Gutachtens.

Praxistipp

Liegt die Kalkulation über der 130 %-Grenze, kann es sinnvoll sein, durch den Sachverständigen prüfen zu lassen, ob durch den Einsatz von Gebrauchtteilen oder alternative Reparaturwege eine Reparatur innerhalb der Grenze möglich ist. In solchen Fällen sollte eine verbindliche Alternativkalkulation erstellt werden.

Weitere ersatzfähige Positionen

Kosten für den Kfz-Sachverständigen
Sie haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen – unabhängig von der Versicherung. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu tragen, sofern kein eindeutiger Bagatellschaden vorliegt. Die Einschätzung hierzu sollte immer durch einen Sachverständigen erfolgen.

Kosten für den Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Auch diese Kosten sind in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen.

Mietwagen oder Nutzungsausfall
Während der Reparatur oder der Wiederbeschaffung steht Ihnen Ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung. Sie können entweder einen Mietwagen nutzen oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die Dauer ergibt sich in der Regel aus dem Gutachten.

Weitere Kosten
Je nach Einzelfall können weitere unfallbedingte Kosten erstattungsfähig sein, beispielsweise:

  • Ummeldekosten
  • Kosten für eine Autobahnvignette
  • Pauschale Auslagen für Telefonate, Schriftverkehr etc.

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